Mehr Infos
 
 

Was tun bei missbräuchlicher Kündigung?

Wenn Arbeitnehmer ihre Stelle verlieren, werden sie plötzlich mit zahlreichen Fragen und Unsicherheiten konfrontiert. Darf der Arbeitgeber das überhaupt tun und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Hier finden Sie die wichtigsten Antworten.
Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit
Vorerst die schlechte Nachricht: im schweizerischen Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, jederzeit gekündigt werden kann (Art. 335 Abs. 1 OR). Dies gilt auch aktuell während der Corona-Pandemie.

Trotzdem gibt es Spielregeln, an welche sich der Arbeitgeber halten muss. Tut er dies nicht, kann eine an sich gültige Kündigung missbräuchlich sein.
Wurde missbräuchlich gekündigt?
Missbräuchlich ist eine Kündigung dann, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden. Zusammengefasst gilt: Niemandem darf aufgrund persönlicher Gründe, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben, gekündigt werden. Ihnen darf auch nicht gekündigt werden, weil Sie obligatorischen Dienst wie im Militär leisten oder einer Gewerkschaft angehören. Ebenso wenig darf Ihnen gekündigt werden, wenn Sie ein Recht, das Ihnen zusteht, geltend machen, insbesondere auch ein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Art. 336 OR ist nicht abschliessend formuliert, d.h. es können weitere Gründe hinzukommen. Im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie wären dabei etwa folgende Gründe denkbar.

  • Ein Arbeitnehmer verlangt vom Arbeitgeber, dass die Hygiene-Massnahmen im Betrieb eingehalten werden und erhält daraufhin die Kündigung.
  • Ein Arbeitnehmer bekommt den Marschbefehl und muss in die Armee einrücken. Daraufhin erhält er sogleich die Kündigung von seinem Arbeitgeber.
  • Ein Arbeitnehmer gehört zur Risikogruppe (z.B. aufgrund von Vorerkrankungen) und der Arbeitgeber kündigt diesem, da er dem Arbeitnehmer kein Homeoffice anbieten kann/will.
Vorgehen bei einer missbräuchlichen Kündigung
Sie müssen bis spätestens Ende der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung erheben. Wichtig ist, dass Sie dies schriftlich tun. Am besten senden Sie einen eingeschriebenen Brief an den Kündigenden. Theoretisch können sich die Parteien dann einigen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Erzwingen können Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht. Falls Sie sich nicht einigen können, können Sie innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Richter Klage erheben, damit eine Entschädigung, welche maximal sechs Monatslöhne beträgt, festgesetzt werden kann. Wie hoch die Entschädigung im konkreten Fall ausfällt, bestimmt der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände. Wird eine dieser Fristen verpasst, dann geht der Anspruch auf Entschädigung verloren.
Was die Einsprache zwingend beinhalten muss
  • Korrekter Empfänger (Arbeitgeber)
  • Schreiben, dass Sie Einsprache erheben, weil Sie die Kündigung als missbräuchlich erachten
  • Frist: Die Einsprache muss noch während der Kündigungsfrist versandt werden
  • Einsprache unterzeichnen
  • Mittels Einschreiben versenden
  • Absender nicht vergessen
Anspruch Lohnforderung prüfen lassen