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Entschädigung bei fristloser Kündigung

Hier erfahren Sie, wann Ihnen der Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung eine Entschädigung schuldet.
Wie die fristlose Kündigung funktioniert
Bei einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. Bei einer solchen Kündigung handelt es sich um eine fristlose Kündigung nach Art. 337 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Aber: Wenn ein solcher wichtiger Grund fehlt, dann liegt eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung vor, welche den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann.
Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen
Liegt kein schwerwiegender Grund vor oder erfolgte bei einer weniger schweren Verfehlung eine fristlose Kündigung ohne Verwarnung, dann kann der Arbeitgeber vom Gericht verpflichtet werden, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen. Diese kann maximal die Höhe des Lohns des Arbeitnehmers für sechs Monate betragen (Art. 337c Abs. 3 OR).

Aber: bei den im Gesetz genannten sechs Monaten handelt es sich um eine absolute Obergrenze, wobei es sich um einen extremen Fall einer ungerechtfertigten, fristlosen Kündigung handeln muss. In der Praxis wird dies so gut wie nie passieren. Zwei bis drei Monatslöhne als Entschädigung sind jedoch bei einer ungerechtfertigten, fristlosen Entlassung durchaus üblich. Die Beurteilung des individuellen Falles liegt im richterlichen Ermessen.

Keine Entschädigung bei fristloser Kündigung
Wenn sich der Arbeitnehmer eine solch gravierende Verfehlung zu Schulden kommen lässt, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, dann darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Dies gilt sowohl bei unbefristeten wie auch befristeten Arbeitsverhältnissen.

Wie das Bundesgericht schon in mehreren Urteilen festgehalten hat, ist eine solche Kündigung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese Verfehlungen müssen so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Es liegt also ein Grund vor, der so schwerwiegend ist, dass das Vertrauen zum Arbeitnehmer zutiefst erschüttert ist. Ein solcher Grund könnte etwa sein:

  • Bestechung oder Annahme von Bestechungsgeldern
  • Drohungen
  • Körperliche Verletzungen oder schwere Beleidigungen von Mitarbeitern oder Kunden
  • Diebstahl oder die Veruntreuung von Konten und Firmengeldern

Weniger schwere Verfehlungen müssen wiederholt erfolgen und es muss eine Verwarnung ausgesprochen worden sein. Beispiele für zulässige minderschwere Verfehlungen, die nach wiederholter Ausführung ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung führen können, sind:

  • Wiederholte unentschuldigte Absenzen
  • Regelmässige Unpünktlichkeit
  • Missachtungen von Anweisungen des Arbeitgebers
  • Durch Eigenverschulden ausgelöste Nichterfüllung der Arbeit
Anspruch Lohnforderung prüfen lassen