Wenn sich der Arbeitnehmer eine solch gravierende Verfehlung zu Schulden kommen lässt, dass dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, dann darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Dies gilt sowohl bei unbefristeten wie auch befristeten Arbeitsverhältnissen.
Wie das Bundesgericht schon in mehreren Urteilen festgehalten hat, ist eine solche Kündigung nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese Verfehlungen müssen so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Es liegt also ein Grund vor, der so schwerwiegend ist, dass das Vertrauen zum Arbeitnehmer zutiefst erschüttert ist. Ein solcher Grund könnte etwa sein:
- Bestechung oder Annahme von Bestechungsgeldern
- Körperliche Verletzungen oder schwere Beleidigungen von Mitarbeitern oder Kunden
- Diebstahl oder die Veruntreuung von Konten und Firmengeldern
Weniger schwere Verfehlungen müssen wiederholt erfolgen und es muss eine Verwarnung ausgesprochen worden sein. Beispiele für zulässige minderschwere Verfehlungen, die nach wiederholter Ausführung ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung führen können, sind:
- Wiederholte unentschuldigte Absenzen
- Regelmässige Unpünktlichkeit
- Missachtungen von Anweisungen des Arbeitgebers
- Durch Eigenverschulden ausgelöste Nichterfüllung der Arbeit