Tina arbeitet als Verkäuferin in einem grossen Möbelhaus. Da das Geschäft wegen der Corona-Pandemie geschlossen bleiben muss und daher wirtschaftlich einen grossen Schaden erleidet, spricht ihr die Chefin im April die ordentliche Kündigung aus. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, so dass das Arbeitsverhältnis per Ende Mai endet. Da das Geschäft sowieso geschlossen bleiben muss, stellt die Chefin Tina für den Rest des Arbeitsverhältnisses frei. Das heisst, dass sie während des Monats Mai nicht mehr arbeiten gehen muss, aber trotzdem bezahlt wird. Im Arbeitsvertrag wurde schriftlich vereinbart, dass Tina jeweils Ende Dezember einen 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 5'000.00 erhält. Tina hat nun also bis und mit Ende Mai 2020 alle Lohnforderungen zu Gute. Dazu gehört auch der 13. Monatslohn, obwohl sie nicht mehr das ganze Jahr gearbeitet hat. Und zwar muss ihr dieser anteilsmässig von Januar 2020 bis und mit Mai 2020, also für 5 Monate ausgerichtet werden. Von den vereinbarten CHF 5'000.00 hat sie am Ende des Arbeitsverhältnisses daher 2'083.35 zugute (CHF 5'000 geteilt durch 12 = ca. 416. 416 X 5 = CHF 2'083.35).